Satzung des Baesweiler Lauftreff e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Baesweiler Lauftreff e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Baesweiler.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Ausdauersportes für alle Generationen. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch Ausdauersportarten wie z.B. Laufen, Walken, Nordic Walking …zur Wiedergewinnung, zum Erhalt und zur Steigerung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinne. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Schulden machen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die für den Verein tätigen Personen erhalten ihre baren Auslagen in Abstimmung mit demVorstand erstattet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Jede Person, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist, kann Mitglied werden.

2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der auch darüber entscheidet.

3. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.

4 . Der Austritt eines Mitgliedes muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden, dies mit einer 6wöchigen Frist vor dem Ende eines Halbjahres.

5. Mitglieder des Vereins, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann schriftlich unter Angabe der Gründe Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat dann diese Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

7. Vereinsmitglied kann nur werden, wer dem Bankeinzug zustimmt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles andere regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

6.0 Der geschäftsführende Vorstand

6.01. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassenführer, der 2. Kassenführer und der Schriftführer. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

6.02. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt über die vorgenannte Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

6.03. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand befugt, für die restliche Zeit ein Ersatzmitglied einzusetzen.

6.04. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.

6.1 Der erweiterte Vorstand

6.1.1 Teamleitung Lauf (1 Vertreter)

6.1.2 Teamleitung Walking und Nordic Walking (2 Vertreter)

Die Teamleitungen werden von den Abteilungen gewählt.

6.1.3 Beisitzer

Die Beisitzer wählt die Mitgliederversammlung. Sie vertreten die Interessen der Mitglieder.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Dabei sind die vom Vorstand beschlossenen Tagesordnungspunkte anzugeben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 40 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.

6. Anträge, die nicht durch die Tagesordnung festgelegt sind, können nur durch einen einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder aufgenommen werden.

§ 8 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

§ 9 Beurkundungen der Beschlüsse

Über die Beschlüsse in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Baesweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am – 01. Februar 2016 - geändert.